Änderungen zum 1. Januar 2024 für bestehende und neue Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Es werden zum 1. Januar 2024 die Regelungen im BGB für Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften umfassend geändert:

– die GbR wird nunmehr endlich auch nach dem Gesetz rechtsfähig, allerdings ist dies nicht zwingend – die Gesellschafter können diese als nicht rechtsfähige Gesellschaft allein zur Ausgestaltung ihrer internen Rechtsverhältnisse errichten, d.h. die bloße Innengesellschaft kann als nicht rechtsfähige Gesellschaft ausgestaltet werden – dann kann sie allerdings auch kein Vermögen bilden

– die GbR kann in ein neu geschaffenes Gesellschaftsregister eingetragen werden – sie heißt dann eGbR

– GbRs mit Grundeigentum müssen im Gesellschaftsregister eingetragen werden

– die eGbR ist umwandlungsfähig im Sinne des  Umwandlungsgesetzes

– die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters wird neu geregelt: dieser haftet nur dann auf Schadensersatz, wenn die Pflichtverletzung vor seinem Ausscheiden stattfand; es kommt also auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr an; die Nachhaftung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Vertragspartner der Gesellschaft Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters hat bzw. sein Ausscheiden im neuen Gesellschaftsregister eingetragen ist; die Nachhaftung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Kenntnis bzw. Eintragung

– für Beschlussmängel können die Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft das sog. Beschlussmängelrecht vereinbaren, das sich an das Recht für Aktiengesellschaft anlehnt

– die sog. Einheitsgesellschaft bei der GmbH & Co. KG wird anerkannt: hier ist die Kommanditgesellschaft zugleich alleinige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH